Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

28.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Generelle Verordnungsermächtigung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
    1. Ziffer eins
      von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
    2. Ziffer 2
      die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
    3. Ziffer 3
      Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zugelassen wird, und
    4. Ziffer 4
      innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
    2. Ziffer 2
      innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder –flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
    3. Ziffer 3
      repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und
    2. Ziffer 2
      die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40137052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P28/NOR40137052

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