Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Marktordnungsgesetz 2021 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

Paragraph 27,
  1. Absatz einsFolgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      von den Käufern im Sinne des Artikel 65, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
    3. Ziffer 3
      von den Zuckerunternehmen gemäß Artikel 137, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
    4. Ziffer 3 a
      von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,
    5. Ziffer 4
      von den zur Vollziehung der von Artikel 93, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
    6. Ziffer 5
      von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 12, festgestellt wurden, und
    7. Ziffer 6
      von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2004, S. 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Absatz eins, angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
  3. Absatz 3Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
    1. Ziffer eins
      vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Paragraph 14, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Finanzen die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BoSchätzG 1970
    in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.

Schlagworte

Marktordnungsstelle, Bundesforschungszentrum, Verwaltungssystem

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40162910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P27/NOR40162910

Navigation im Suchergebnis