Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Veröffentlichung von Informationen

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsDie Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 44 a, der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. Nr. L 76 vom 19.3.2008, S. 28, ist durch die AMA vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die zu veröffentlichenden Informationen können auch die Maßnahmen, für die die jeweiligen Empfänger Mittel erhalten haben, als weitere Information enthalten.
  3. Absatz 3Das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattungen hat der AMA die Daten mit den zu veröffentlichenden Informationen betreffend Ausfuhrerstattungen gemäß Teil römisch III Kapitel römisch III Abschnitt römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Veröffentlichung der beginnend mit dem Haushaltsjahr 2008 getätigten Ausgaben erfolgt jeweils bis zum 30. April des nächstfolgenden Haushaltsjahres. Für die im Haushaltsjahr 2007 aus EGFL- und ELER-Mitteln getätigten Ausgaben erfolgt die Veröffentlichung bis spätestens 30. September 2008.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich des Absatz 3, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40098789

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