Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffMOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

Paragraph 26,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Schlagworte

Marktordnungsstelle, Geschäftsraum

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P26/NOR40089430

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