Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Direktzahlungen gemäß Paragraph 8, einzuhalten sind, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Kürzungen und das Absehen von Sanktionen bei geringfügigen Verstößen vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Die gemäß Artikel 5, in Verbindung mit Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung bestimmen, dass die Kontrolle der Einhaltung bestimmter anderweitiger Verpflichtungen durch die AMA erfolgt, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch die Fachbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40098788

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P12/NOR40098788

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