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Marktordnungsgesetz 2021 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Quotenregelungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Quoten (Quoten, Garantiemengen, Referenzmengen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationalen Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen) vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften erlassen.
  2. Absatz 2Bei Quoten für die Vermarktung von Milch Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Zuteilung von Mengen aus der nationalen Reserve erfolgt in einem Prozentsatz der einzelbetrieblichen Quote, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist.
    2. Ziffer eins a
      Für die Zwölfmonatszeiträume 2009/10 und 2010/11 stehen jeweils 29 000 t und für die Zwölfmonatszeiträume 2011/12, 2012/13 und 2013/14 stehen jeweils 30 000 t aus der nationalen Reserve zur einzelbetrieblichen Zuteilung als Milchquote für Lieferungen zur Verfügung, wobei durch Verordnung anhand der jeweiligen Marktlage und der Absatzmöglichkeiten im Milchsektor zu bestimmen ist, ob tatsächlich für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine einzelbetriebliche Zuteilung erfolgen soll. Die Mindestzuteilungsmenge beträgt 100 kg. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe der Ziffer eins, an Milcherzeuger, die
      1. Litera a
        zum 1. April des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums über eine Milchquote für Lieferungen verfügen,
      2. Litera b
        im der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Milch an Abnehmer geliefert haben und
      3. Litera c
        für den der Zuteilung vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum keine Übertragung von Milchquoten gemäß Ziffer 8, als abgebender Betriebsinhaber angezeigt haben.
      Das Vorliegen der in den Litera a bis c genannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr, in dem der Zwölfmonatszeitraum begonnen hat, gelten als Antrag auf einzelbetriebliche Quotenzuteilung, soweit nicht bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin, der nicht nach dem 31. Jänner des betreffenden Zwölfmonatszeitraums liegen darf, der Milcherzeuger seinen Antrag auf Quotenzuteilung ausdrücklich zurücknimmt oder, falls er keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, einen Antrag auf Quotenzuteilung stellt.
    3. Ziffer eins b
      Im Zwölfmonatszeitraum 2009/10 wird Milcherzeugern mit Betriebssitz in Österreich für die Vermarktung von Milch, die sie auf einer in Deutschland gelegenen Alm erzeugt haben, aus der nationalen Reserve eine Quote für Direktverkäufe zugeteilt, wenn die Bewirtschaftung der Alm sowie die Vermarktung aufgrund der besseren Zugangsmöglichkeiten hauptsächlich von Österreich aus erfolgt. Die Zuteilung erfolgt für die Alm in Höhe der von Deutschland für diese Alm zugeteilten Quote für Direktverkäufe.
    4. Ziffer 2
      Im Falle der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Lieferungen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) wie folgt ermittelt:
      1. Litera a
        Durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen der Überlieferer wird der Zuweisungsprozentsatz errechnet, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen;
      2. Litera b
        Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen überliefern, haben für den Teil der Überlieferungen bis zum Zuweisungsprozentsatz eine Basisabgabe zu entrichten und für den den Zuweisungsprozentsatz übersteigenden Teil der Überlieferung eine Abgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Basisabgabe von der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen dividiert wird, die über die Zuweisungsmengen gemäß Litera a,) hinausgehen.
      3. Litera c
        Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß Litera b, beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1 und ab dem Zwölfmonatszeitraum 2009/10 0,4 zu 1.
      4. Litera d
        Soweit die erhöhte Überschussabgabe gemäß Artikel 78, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Anwendung kommt, ist diese nach dem in Litera c, genannten Verhältnis aufzuteilen.
    5. Ziffer 2 a
      Im Falle einer Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Direktverkäufen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß Ziffer 2, ermittelt.
    6. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,)
    7. Ziffer 4
      Eine im Fall der Inaktivität gemäß Artikel 72, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der nationalen Reserve zugeschlagene Quote ist auf Antrag wieder zuzuteilen, wenn der Betriebsinhaber spätestens im zweiten folgenden Zwölfmonatszeitraum die Erzeugung und Vermarktung im Ausmaß von mindestens 15% der Quote wieder aufnimmt. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die Frist für die Wiederzuteilung verlängert werden.
    8. Ziffer 5
      Eine zeitweilige Übertragung (Quotenleasing) kann in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens 50% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen, im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum kann das Quotenleasing für höchstens 30% der einzelbetrieblichen Quote erfolgen. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die gesamte Quote zeitweilig übertragen werden.
    9. Ziffer 6
      Ein Betrieb, mit dem eine einzelbetriebliche Quote übertragen werden kann, besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.
    10. Ziffer 7
      Eine Übertragung einer einzelbetrieblichen Quote mit Fläche ist zulässig, wenn
      1. Litera a
        ein milcherzeugender Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt wird oder
      2. Litera b
        alle zum Grundbesitz des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet werden. Dabei erfolgt die Aufteilung der Quote entsprechend der gepachteten Fläche.
    11. Ziffer 8
      Eine Übertragung von Quoten ohne entsprechende Fläche ist
      1. Litera a
        bei gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1996,, zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch II (Almquoten) nur auf Almbetriebe und
      2. Litera b
        bei den übrigen Quoten auf Erzeuger innerhalb des gesamten Bundesgebietes
      zulässig.
    12. Ziffer 9
      Almquoten können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.
    13. Ziffer 10
      Die Überprüfung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.
    Die näheren Voraussetzungen einschließlich insbesondere allfälliger Anzeigefristen, Mindestübertragungsmengen und Anerkennung von Labors sowie die Präzisierung der Verstöße gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, sind durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Mindestmenge, Mindestbetrag, Höchstbetrag

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40109942

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P10/NOR40109942

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