Bundesrecht konsolidiert

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Hausbetreuungsgesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

Hausbetreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBeG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Artikel 1
Hausbetreuungsgesetz - HBeG

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes gelten nur für Arbeitsverhältnisse
    1. Ziffer eins
      zwischen einer Betreuungskraft, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und
      1. Litera a
        der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen, oder
      2. Litera b
        einem/einer gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art und
    2. Ziffer 2
      wenn die zu betreuende Person
      1. Litera a
        Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat oder
      2. Litera b
        die zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufen 1 oder 2 gemäß dem BPGG oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat und für diese Person wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung dennoch ein ständiger Betreuungsbedarf besteht, und
    3. Ziffer 3
      wenn nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt wird, und
    4. Ziffer 4
      wenn die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt, und
    5. Ziffer 5
      wenn die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen wird.
  3. Absatz 3Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie
    2. Ziffer 2
      sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.
  4. Absatz 4Zu den Tätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, zählen auch die in Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, genannten Tätigkeiten, solange keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
  5. Absatz 5Weiters gelten Tätigkeiten nach Paragraphen 14, Absatz 2, Ziffer 4 und 15 Absatz 7, Ziffer eins bis 5 GuKG und Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, übertragen wurden, dann als Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20005362

Dokumentnummer

NOR40097466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/33/A1P1/NOR40097466

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