Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2008 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

03.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Paragraph 8,
  1. Absatz einsGemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag.
  2. Absatz 2Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a,, ab 1. Juni 2008 hingegen Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den Paragraphen eins bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,,
    2. Ziffer 2
      bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
    3. Ziffer 3
      bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 447 a, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
    4. Ziffer 4
      bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,
    5. Ziffer 5
      bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro,
    6. Ziffer 6
      bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zur Finanzierung dieser Ausgaben.
    Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen.
  3. Absatz 3Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Gesundheitsaufklärung, Gesundheitsinformation

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40154604

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/103/P8/NOR40154604

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