Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2008 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
  2. Absatz 2Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40094162

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/103/P6/NOR40094162

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