Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
14.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
FAG 2008
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Landesumlage
§ 5.Paragraph 5,
Die Landesumlage darf 7,6% der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft nicht übersteigen. Die Landesumlage darf 7,6% der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft nicht übersteigen.
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20005610
Dokumentnummer
NOR40168255