Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2008 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

FAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 25,

Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.)

  1. Absatz 3Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40141328

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