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Finanzausgleichsgesetz 2008 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

01.12.2011

Abkürzung

FAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Beachte

Abs. 9 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen (vgl. § 25 Abs. 2).

Text

römisch IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph 8, Absatz 2 und Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  3. Absatz eins bParagraph 7, Ziffer 2 und Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 22 b, in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 13, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  4. Absatz eins cParagraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
  5. Absatz eins dFür die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt Paragraph 11, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2010,, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.
  6. Absatz 2Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
  7. Absatz 3In der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
    nicht anzuwenden.
  8. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 7, Ziffer 5, an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) für die Jahre 2008 bis 2010 bis spätestens September 2008 sowie für die Jahre 2011 bis 2014 bis spätestens September 2011 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100% ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Ermittlung der Prozentsätze für das Jahr 2008 fälligen Vorschüsse gelten folgende Schlüssel:
    1. Ziffer eins
      Die Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel

71,775

16,512

11,713

  1. Ziffer 2
    Die Anteile der Länder und Gemeinden an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel werden gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, nach folgenden Schlüsseln verteilt:

 

Länder

Gemeinden

Volkszahl

70,935%

16,043%

abgestufter Bevölkerungsschlüssel

59,357%

Fixschlüssel

29,065%

24,600%

  1. Ziffer 3
    Die länderweisen Fixschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, d, bzw. Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera b, Sub-Litera, b, e, betragen:

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

3,536%

1,484%

Kärnten

7,224%

5,286%

Niederösterreich

18,673%

14,078%

Oberösterreich

15,647%

16,673%

Salzburg

7,440%

8,175%

Steiermark

14,025%

9,603%

Tirol

9,562%

9,037%

Vorarlberg

5,404%

5,925%

Wien

18,489%

29,739%

Der Bundesminister für Finanzen hat weiters den neuen abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 9, Absatz 11 und die Höhe des Ausgleichs-Vorausanteils gemäß Paragraph 11, Absatz 6 bis spätestens September 2011 zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Für die bis zur Kundmachung der Verteilungsschlüssel für das Jahr 2011 fälligen Vorschüsse sind vom Bundesminister für Finanzen bis Dezember 2010 vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose zu ermitteln und mittels Verordnung kundzumachen. Der Ausgleich zwischen den vorläufigen und den endgültigen Verteilungsschlüsseln hat jeweils bei den Jahresabrechnungen zu erfolgen.
  1. Absatz 6Die Auswirkungen der Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß Paragraph 42 und Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, c und Litera b, Sub-Litera, b, d und Paragraph 11, Absatz 8, sind vom Bundesminister für Finanzen zu erheben und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung kundzumachen, wobei
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 zu erfolgen hat, die Auswirkungen des Entfalls des Beitrages der Länder zum Familienlastenausgleichsfonds gemäß Paragraph 45, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit zu berücksichtigen sind und die Werte als Fixbeträge festzustellen sind;
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen für den Entfall der Selbstträgerschaft für gemeinnützige Krankenanstalten getrennt festzustellen sind und diese auch die für gemeinnützige Krankenanstalten arbeitenden Bediensteten von Gebietskörperschaften zu umfassen haben. Gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, sind den Auswirkungen auf den Bund zuzuordnen. Änderungen in der Rechtsträgerschaft nach dem Jahr 2007 sind bei den Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen;
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Auswirkungen auf die Länder länderweise und auf die Gemeinden als länderweise und nach Einwohnerklassen getrennte durchschnittliche Mehrausgaben je Einwohner festzustellen sind. Die Einwohnerklassen haben zumindest die Klassen 2 001 bis 10 000, 10 001 bis 20 000, 20 001 bis 50 000 und über 50 000 Einwohner zu umfassen, wobei weitere Differenzierungen vorgesehen werden können, wenn die Erhebung signifikante Unterschiede in den Auswirkungen innerhalb dieser Klassen ergibt;
    4. Ziffer 4
      die Werte für das Rumpfjahr 2008 einerseits und für die weiteren Jahre ab 2009 gesondert darzustellen sind, und
    5. Ziffer 5
      vorläufige Werte kundzumachen sind, wenn weitere Erhebungen erforderlich oder die Ergebnisse laufender Verfahren abzuwarten sind. Die endgültigen Abrechnungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erfolgen diesfalls erst nach Kundmachung der endgültigen Werte.
    Der Bund hat Mittel in Höhe der ihm gemäß Ziffer 2, zugeordneten Auswirkungen auf gemeinnützige Krankenanstalten, deren Rechtsträger keine Gebietskörperschaft ist, an diese zur Finanzierung ihrer Aufgaben weiterzuleiten.
  2. Absatz 7Wenn Paragraph 2 und Paragraph 4, des Zweckzuschussgesetzes 2001 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft treten (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz des Zweckzuschussgesetzes 2001), dann werden die Anteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel nach einem Schlüssel verteilt, der nach der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 5, Litera d und g geregelten Methode ermittelt wird, jedoch ohne die Einnahmen der Länder gemäß Paragraph eins, des Zweckzuschussgesetzes 2001 einzubeziehen; der in Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a und ad geregelte Abzug bzw. die Hinzurechnung von 1 780 500 000 Euro entfällt in diesem Fall. Nach einem späteren Außerkrafttreten tritt der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 5, Litera d und g geregelte Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.
  3. Absatz 8Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen.
  4. Absatz 9Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,, mit der Verpflichtung eines Haushaltsdefizits der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von höchstens 0,75 % des BIP für das Jahr 2011, 0,6 % des BIP für das Jahr 2012 und 0,5 % des BIP für die Jahre 2013 und 2014 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, Litera g,) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 31,7 Millionen Euro für 2012, 33,5 Millionen Euro für 2013 und 36,5 Millionen Euro für 2014 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
  5. Absatz 9 aAbweichend von Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, dieses Gesetzes und abweichend von Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 7, des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.
  6. Absatz 10Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des Paragraph 4,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 2 a
      der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 4 a,,
    4. Ziffer 3
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz,
    5. Ziffer 4
      der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3 und des Absatz 3, Ziffer eins,,
    6. Ziffer 5
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins,,
    7. Ziffer 6
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2,,
    8. Ziffer 6 a
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a,,
    9. Ziffer 7
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 2,,
    10. Ziffer 8
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung gemäß Absatz 6,,
    11. Ziffer 9
      der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Absatz 6, letzter Satz.

Schlagworte

BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985, Aktivitätsaufwand, Berufsschule

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40134838

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