Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzausgleichsgesetz 2008 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) und der Feuerschutzsteuer (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
    1. Ziffer eins
      der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (Paragraph 21, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,),
    2. Ziffer 2
      der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157), und
    3. Ziffer 3
      der Erhebung und der Verwaltung
    der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der Paragraphen 186, Absatz eins und 194 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.
  2. Absatz 2Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

Burgenland

3,156 %

Kärnten

7,109 %

Niederösterreich

19,469 %

Oberösterreich

17,803 %

Salzburg

7,027 %

Steiermark

14,357 %

Tirol

8,854 %

Vorarlberg

5,181 %

Wien

17,044 %

  1. Absatz 3Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. Paragraph 8, Absatz 2, ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 157/1951, Neubau, Zubau, Aufbau, Umbau

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40094174

Navigation im Suchergebnis