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Finanzausgleichsgesetz 2008 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsZuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Zuschläge darf 150% zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen. Solange Video Lotterie Terminals nicht an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, dürfen allfällige Anteile der Gemeinden nicht nach dem örtlichen Aufkommen aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauf folgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2, ist das Ausmaß der Zuschläge für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals (Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG) in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,) mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag in Summe 25 vH erreicht, und sind die Zuschläge für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einerseits und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals andererseits so festzulegen, dass für beiden Arten von Ausspielungen die Summen aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag gleich hoch sind.

Schlagworte

Bundesautomatenabgabe

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40120677

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