Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2008 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

FAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDen Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden.
  2. Absatz 2Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Absatz eins und Absatz 2, gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40094168

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