Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzausgleichsgesetz 2008 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFAG 2008

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsZur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 9, Absatz 7, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft sind 12,7 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel). Ab dem Jahr 2011 werden diese Mittel um 2 Millionen Euro jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisung gemäß Paragraph 21, Absatz 11, für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gekürzt.
  2. Absatz 2Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 % des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
    2. Ziffer 2
      Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden ab dem Jahr 2012 wie folgt verteilt:
      1. Litera a
        Im Jahr 2012 werden 80 % des Getränkesteuerausgleichs im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen. Der Anteil des nach diesem Schlüssel verteilten Getränkesteuerausgleichs verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.
      2. Litera b
        Die weiteren Anteile werden in einen Teil für die Gemeinden bis 10 000 Einwohnern und in einen Teil für die Gemeinden über 10 000 Einwohnern geteilt. Die Anteile richten sich nach der Höhe des Getränkesteuerausgleichs, den die Gemeinden bis bzw. über 10 000 Einwohnern im Jahr 2010 erhalten haben, wobei sich diese Einteilung der Gemeinden nach der im jeweiligen Jahr gemäß Paragraph 9, Absatz 9, anzuwendenden Volkszahl richtet. Städte mit eigenem Statut werden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl in die Gruppe der Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern eingeordnet.
      3. Litera c
        Für die Anteile der Gemeinden bis 10 000 Einwohnern gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält im Jahr 2012 0,20 Euro je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung erhöht sich in den weiteren Jahren um jeweils 0,10 Euro gegenüber dem Vorjahr. Die weiteren Anteile werden nach der Volkszahl verteilt.
      4. Litera d
        Die Anteile der Gemeinden über 10 000 Einwohnern werden zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und zur Hälfte nach der Volkszahl verteilt.
      5. Litera e
        Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:
        1. Sub-Litera, e, a
          Wenn der gemäß den Litera a bis d ermittelte Anteil einer Gemeinde im Jahr 2012 weniger als 96 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt. Der Mindestanteil verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.
        2. Sub-Litera, e, b
          Die Aufstockung erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden derselben Gruppe im Sinne der Litera b bis bzw. über 10 000 Einwohnern, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010.
    3. Ziffer 3
      Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    4. Ziffer 4
      Jede Gemeinde erhält in den Jahren bis 2014 einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Absatz 5,
    5. Ziffer 5
      In den Jahren 2011 bis 2014 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Absatz 6,
    6. Ziffer 5 a
      Ab dem Jahr 2015 erhalten die Gemeinden einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Absatz 7 a,
    7. Ziffer 6
      Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß Absatz 8,
    8. Ziffer 7
      Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
    9. Ziffer 8
      Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (Paragraph 9, Absatz 10,) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (Paragraph 9, Absatz 9,).
  4. Absatz 4Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
    1. Ziffer eins
      der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von 360 % und
    2. Ziffer 2
      von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
  5. Absatz 5Die Gemeinden erhalten in den Jahren bis 2014 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

bis 9.300

10.001–18.000

20.001–45.000

über 50.000

Burgenland

8,81

50,23

Kärnten

6,84

38,26

37,67

38,68

Niederösterreich

4,33

46,37

47,41

Oberösterreich

3,40

44,13

44,72

46,90

Salzburg

2,78

43,36

45,82

Steiermark

5,95

42,21

42,41

44,21

Tirol

3,18

48,89

53,56

Vorarlberg

3,37

42,25

42,46

Statutarstädte mit 20 001 bis 45 000 Einwohnern erhalten zusätzlich jährlich 37,88 Euro je Einwohner. Die Anteile der weiteren Gemeinden betragen jährlich je Einwohner in Euro:

St. Pölten

56,19

Brunn am Gebirge

20,44

Altmünster

15,11

Hallein

42,09

Seekirchen am Wallersee

5,57

Zell am See

23,06

Mürzzuschlag

21,67

Lustenau

36,98

  1. Absatz 6Die Gemeinden, die durch die Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß Paragraph 9, Absatz 11, Verluste erleiden, erhalten in den Jahren 2011 bis 2014 Vorausanteile, die sich aus den länderweisen und je Größenklasse ermittelten durchschnittlichen Verlusten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 11, je Einwohner auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 errechnen. Die Größenklassen werden aus den Gemeinden mit einer ermittelten Volkszahl von 10 001 bis 18 000 Einwohnern, von 20 001 bis 45 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern gebildet, wobei Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohnern den Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind. Die Verluste je Einwohner der Gemeinden außerhalb dieser Größenklassen werden gemeindeweise ermittelt. Die Zitierungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 in diesem Absatz beziehen sich auf die Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,.
  2. Absatz 7Die Vorausanteile gemäß Absatz 5 und 6 werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert, wobei dies bei den Vorausanteilen gemäß Absatz 5, bereits erstmals für das Jahr 2008, bei den Vorausanteilen gemäß Absatz 6, erstmals für das Jahr 2011 erfolgt. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet. Die so ermittelten Beträge werden mit der jeweils aktuellen Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß Paragraph 9, Absatz 9, vervielfacht, allerdings richtet sich die Einordnung der Gemeinden in die hier verwendeten Größenklassen bei den Vorausanteilen gemäß Absatz 5, ausschließlich nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 und bei den Vorausanteilen gemäß Absatz 6, ausschließlich nach der Volkszahl im Jahr 2010.
  3. Absatz 7 aDie Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2015 jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

bis 10.000

10.001–20.000

20.001–50.000

über 50.000

Burgenland

10,69

87,97

100,06

109,99

Kärnten

8,31

71,99

76,38

82,73

Niederösterreich

5,27

87,08

94,47

111,30

Oberösterreich

4,13

83,88

90,67

99,36

Salzburg

3,38

82,31

88,39

97,15

Steiermark

7,23

79,58

85,50

93,33

Tirol

3,86

92,94

99,02

112,04

Vorarlberg

4,09

79,44

85,34

95,27

Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 300 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, erhalten einen weiteren Betrag vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Dieser weitere Betrag wird mit folgender Formel ermittelt: Differenz zum Vorausanteil der nächsthöheren Einwohnerklasse x Einwohnerzahl der oberen Bereichsgrenze / Differenz zwischen der Einwohnerzahl der oberen Bereichsgrenze und derjenigen der unteren Bereichsgrenze. Statutarstädte mit 20 001 bis 45 000 Einwohnern erhalten zusätzlich jährlich 45,99 Euro je Einwohner, Statutarstädte mit 45 001 bis 50 000 Einwohnern erhalten einen zusätzlichen jährlichen Betrag je Einwohner, der mit folgender Formel ermittelt wird: 45,99 / 5 000 * (50 000 - Einwohnerzahl der Gemeinde).
  1. Absatz 7 bDie Vorausanteile gemäß Absatz 7 a, werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Nettoaufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Vorjahr gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr valorisiert; die Werte für das Jahr 2015 werden hingegen entsprechend der Entwicklung dieser Nettoaufkommen von 2012 auf 2014 valorisiert. Die valorisierten Beträge werden kaufmännisch auf ganze Eurocent gerundet.
  2. Absatz 8Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern erhalten als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft einen Vorausanteil, der als länderweise und nach Größenklassen ermittelter Betrag je Einwohner festzulegen ist. Dieser Betrag wird ausschließlich mit der Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 vervielfacht. Gemeinden, die Rechtsträger von Krankenanstalten sind, erhalten einen weiteren Vorausanteil. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen (Paragraph 24, Absatz 6,).

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20005610

Dokumentnummer

NOR40168258

Navigation im Suchergebnis