Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBeabsichtigen zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die Durchführung des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und von dieser auf ihrer Website kundzumachen.
  2. Absatz 2Der angezeigte Zusammenschluss darf nur dann untersagt werden, wenn die neue Verwertungsgesellschaft nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werde.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.
  4. Absatz 4Nach Absatz eins, zulässige Zusammenschlüsse unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle. Mit der Durchführung des Zusammenschlusses gehen die Betriebsgenehmigungen, die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der am Zusammenschluss beteiligten Verwertungsgesellschaften auf die neue Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen, die für die beteiligten Verwertungsgesellschaften erlassen wurden, erstreckt sich auch auf die neue Verwertungsgesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/9/P6/NOR40073812

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