(1)Absatz einsDie folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. römisch II und römisch III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:
Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,
Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,
Gesamtverträge und Satzungen,
Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.Bewilligungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Verwertungsgesellschaftengesetz.