Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schlichtungsausschuss

Paragraph 36,
  1. Absatz einsUnter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, kann jede Partei einen von den Parteien zu berufenden Schlichtungsausschuss anrufen.
  2. Absatz 2Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den beabsichtigten Antrag auf Erlassung einer Satzung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch vor Ablauf der Frist stellen.
  4. Absatz 4Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt aufweisen; Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide Parteien zur ungeteilten Hand.
  5. Absatz 5Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, gemeinsam verhandelt, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.
  6. Absatz 6Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative Unterstützung ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/9/P36/NOR40073842

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