Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zum ersten Suchbegriff
(
Accesskey
H)
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 § 30
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.11.2011
§ 29 am 23.11.2011
§ 31 am 23.11.2011
Alle Fassungen
§ 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016
§ 30 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
VerwGesG
2006
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Urheberrechtssenat
§ 30.
Paragraph 30,
(1)
Absatz eins
Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.
(2)
Absatz 2
Der Urheberrechtssenat ist zuständig
1.
Ziffer eins
für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,
2.
Ziffer 2
für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 17 Abs. 4,
für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach Paragraph 17, Absatz 4,,
3.
Ziffer 3
für die Erlassung von Satzungen,
4.
Ziffer 4
für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,
5.
Ziffer 5
für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,
6.
Ziffer 6
für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,
7.
Ziffer 7
für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.
(3)
Absatz 3
Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.
(4)
Absatz 4
Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher Vergleiche.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2013
Gesetzesnummer
20004524
Dokumentnummer
NOR40073836
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/9/P30/NOR40073836
Navigation im Suchergebnis