Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Urheberrechtssenat

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Urheberrechtssenat ist zuständig
    1. Ziffer eins
      für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,
    2. Ziffer 2
      für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach Paragraph 17, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      für die Erlassung von Satzungen,
    4. Ziffer 4
      für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,
    5. Ziffer 5
      für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,
    6. Ziffer 6
      für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,
    7. Ziffer 7
      für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.
  3. Absatz 3Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.
  4. Absatz 4Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher Vergleiche.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/9/P30/NOR40073836

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