Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

5. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

Paragraph 28,
  1. Absatz einsAls Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes wird beim Bundesministerium für Justiz die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eingerichtet. Die Aufsichtsbehörde besteht aus einem Behördenleiter, seinem Stellvertreter sowie einem Mitarbeiter zur Führung der Kanzleigeschäfte.
  2. Absatz 2Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.
  4. Absatz 4Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
    1. Ziffer eins
      die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den Paragraphen 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
    2. Ziffer 2
      die Untersagung von Zusammenschlüssen nach Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Aufforderung nach Paragraph 6, Absatz 3, an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 7, Absatz eins bis 4;
    4. Ziffer 4
      die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Paragraph 7, Absatz 6 ;,
    5. Ziffer 5
      die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach Paragraph 9, Absatz 4 ;,
    6. Ziffer 6
      die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3;
    7. Ziffer 7
      die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach Paragraph 18, Absatz eins, zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
    8. Ziffer 8
      die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 und nach Paragraph 26, Absatz 2 ;,
    9. Ziffer 9
      die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach Paragraph 36, Absatz 6,
    Die Bundesministerin für Justiz kann die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde auch mit weiteren in sachlichem Zusammenhang stehenden Aufgaben betrauen, soweit dadurch die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Schlagworte

Untersagungsbescheid

Im RIS seit

29.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40119437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/9/P28/NOR40119437

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