die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;die Untersagung von Zusammenschlüssen nach Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Aufforderung nach Paragraph 6, Absatz 3, an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;