Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Willensbildung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass die Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hiebei ist in angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.
  2. Absatz 2Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073821

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/9/P15/NOR40073821

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