Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gesellschafter-Ausschlussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
20.05.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Beschlussfassung durch die Gesellschafter
§ 4.
(1) Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen. Sonderbeschlüsse einzelner Aktiengattungen sind nicht erforderlich.
(2) Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind – vorbehaltlich § 3 Abs. 10 – in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Gesetzesnummer
20004778
Dokumentnummer
NOR40078148