Bundesrecht konsolidiert

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Gesellschafter-Ausschlussgesetz § 4

Kurztitel

Gesellschafter-Ausschlussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GesAusG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Beschlussfassung durch die Gesellschafter

§ 4.
  1. (1) Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen. Sonderbeschlüsse einzelner Aktiengattungen sind nicht erforderlich.
  2. (2) Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind – vorbehaltlich § 3 Abs. 10 – in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

20004778

Dokumentnummer

NOR40078148

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/75/P4/NOR40078148

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