Bundesrecht konsolidiert

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Gesellschafter-Ausschlussgesetz § 1

Kurztitel

Gesellschafter-Ausschlussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GesAusG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Voraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Verlangen des Hauptgesellschafters die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
  2. Absatz 2Hauptgesellschafter ist, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Nennkapitals gehören. Welcher Teil der Anteile dem Hauptgesellschafter gehört, bestimmt sich nach dem Verhältnis der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Aktiengesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile der Gesellschaft oder Anteile, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Gesamtnennkapital beziehungsweise von der Gesamtzahl der Stückaktien abzuziehen.
  3. Absatz 3Als Anteile, die dem Hauptgesellschafter gehören, gelten auch Anteile anderer mit dem Hauptgesellschafter verbundener Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB); die Verbindung muss im letzten Jahr vor der Beschlussfassung durchgehend bestanden haben.
  4. Absatz 4Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann vorsehen, dass der Ausschluss von Gesellschaftern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zulässig ist oder dass dem Hauptgesellschafter eine höhere als die in Absatz 2, genannte Anteilsquote gehören muss. Eine entsprechende Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, die Bestimmung sieht ausdrücklich eine andere Mehrheit vor, die jedoch nicht weniger als drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfassen darf.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

29.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Gesetzesnummer

20004778

Dokumentnummer

NOR40109030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/75/P1/NOR40109030

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