Bundesrecht konsolidiert

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Auslandsösterreicher-Fonds § 11

Kurztitel

Auslandsösterreicher-Fonds

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÖF-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Aufsicht und Gebarungskontrolle

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer AÖF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des AÖF unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und den Rechnungsabschluss, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des AÖF sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind in schriftlicher Form zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Gebarung des AÖF unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40077611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/67/P11/NOR40077611

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