Bundesrecht konsolidiert

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Patientenverfügungs-Gesetz § 2

Kurztitel

Patientenverfügungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PatVG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffe

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
  2. Absatz 2Patient im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Errichtung erkrankt ist oder nicht.
  3. Absatz 3Register im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Verzeichnis, das ungeachtet seiner technischen Umsetzung der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (Paragraph 2, Ziffer 7, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) und Verweisregister (Paragraph 2, Ziffer 13, GTelG 2012) sind keine Register im Sinn dieses Bundesgesetzes.

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40211860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/55/P2/NOR40211860

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