Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 68

Kurztitel

HochschulgesetzNächster Suchbegriff 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungNächster Suchbegriff

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungNächster Suchbegriff) setzt den Nachweis voraus, dass die Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungNächster Suchbegriff zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  2. Absatz 2Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungsantragNächster Suchbegriff gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität einzubringen.
  3. Absatz 3Die Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungNächster Suchbegriff ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungNächster Suchbegriff zu führen berechtigt ist. Die Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungNächster Suchbegriff ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungNächster Suchbegriff ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
  4. Absatz 4Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
  5. Absatz 5Die Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungNächster Suchbegriff ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
  6. Absatz 6Die Taxe für die Vorheriger SuchbegriffNostrifizierungNächster Suchbegriff eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Vorheriger SuchbegriffNostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Schlagworte

Bachelorstudium

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196608

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P68/NOR40196608

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