Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschulgesetz 2005 § 4

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind
    1. Ziffer eins
      eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
    2. Ziffer 2
      ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
    anzuerkennen. Ziffer 2, gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Absatz eins, Ziffer 2,) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
  3. Absatz 3Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196546

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P4/NOR40196546

Navigation im Suchergebnis