Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bilanzbuchhaltungsgesetz § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Parteistellung der Paritätischen Kommission

Paragraph 94,
  1. Absatz einsPartei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Paritätische Kommission.
  2. Absatz 2Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Paritätischen Kommission zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40084964

Navigation im Suchergebnis