Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 91
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
3. Teil
Paritätische Kommission
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz einsDer Sitz der Paritätischen Kommission ist Wien.
(2)Absatz 2Die Paritätische Kommission besteht aus sechs Mitgliedern.
(3)Absatz 3Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich haben je drei Mitglieder zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen durch die bestellende Kammer abzuberufen.
(4)Absatz 4Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
(5)Absatz 5Die Paritätische Kommission hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen.
(6)Absatz 6Die Paritätische Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Paritätische Kommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitz hat jährlich zwischen den von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich bestellten Mitgliedern zu wechseln.
(7)Absatz 7Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Sämtliche Kosten der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen.
(8)Absatz 8Die Paritätische Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Gesetzesnummer
20005127
Dokumentnummer
NOR40084961