Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Berufsbezeichnungen

Paragraph 70,
  1. Absatz einsBuchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnen.
  2. Absatz 2Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

Im RIS seit

24.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40138109

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