(2)Absatz 2Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.