Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Öffentliche Bestellung – Anerkennung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission öffentlich bestellt wurde.
(3)Absatz 3Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission anerkannt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Gesetzesnummer
20005127
Dokumentnummer
NOR40084876