Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Öffentliche Bestellung – Anerkennung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission öffentlich bestellt wurde.
  3. Absatz 3Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Paritätische Kommission anerkannt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40084876

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/161/P6/NOR40084876

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