Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
24.04.2012
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Voraussetzungen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bilanzbuchhaltergesellschaft sind:
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 57,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 57,,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 58,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 58,,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 59,Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 59,,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 60,ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 60,,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 10,eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 10,,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9 undgeordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 9, und
die Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist
bei Personengesellschaften eine Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten, und
bei Kapitalgesellschaften eine Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhaltern gewährleisten.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Bilanzbuchhalter, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sind, zu erfolgen. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis als Bilanzbuchhalter berechtigt sein.
Schlagworte
Grundkapital
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012
Gesetzesnummer
20005127
Dokumentnummer
NOR40084926