Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
08.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Niederschrift
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsÜber den Verlauf der Prüfung der einzelnen Prüfungsfächer hat das prüfende Mitglied der Prüfungskommission eine unterzeichnete Niederschrift vorzulegen.
(2)Absatz 2Über das Gesamtergebnis des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Gesetzesnummer
20005127
Dokumentnummer
NOR40095955