Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Niederschrift

Paragraph 44,
  1. Absatz einsÜber den Verlauf der Prüfung der einzelnen Prüfungsfächer hat das prüfende Mitglied der Prüfungskommission eine unterzeichnete Niederschrift vorzulegen.
  2. Absatz 2Über das Gesamtergebnis des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40095955

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