Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 161/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Berechtigungsumfang – Personalverrechner

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDen zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      die Lohnverrechnung und
    2. Ziffer 2
      die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
  2. Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      sämtliche Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40084874

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/161/P4/NOR40084874

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