Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

7. Abschnitt
Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.
  3. Absatz 3Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40084909

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