Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Prüfungsausschuss
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3)Absatz 3Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(4)Absatz 4Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(5)Absatz 5Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(6)Absatz 6Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Gesetzesnummer
20005127
Dokumentnummer
NOR40084904