Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
  2. Absatz 2Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
    2. Ziffer 2
      Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, Scheck, Wechsel, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
    3. Ziffer 3
      Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
    4. Ziffer 4
      buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
    5. Ziffer 5
      Anfertigung eines Jahresabschlusses mit vollständiger und sachgerechter Ermittlung der einzelnen Bilanzansätze unter Berücksichtigung der verschiedenen Unternehmensformen und
    6. Ziffer 6
      moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
  3. Absatz 3Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 2, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in fünf Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4Eine der Klausurarbeiten hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus Personalverrechnung zu umfassen.
  5. Absatz 5Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 4, sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
  6. Absatz 6Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.

Schlagworte

Einnahmenrechnung, Lohnverbuchung, Zugang, Privateinlage,
Zahlungsverkehr, Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40095951

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