Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 99

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 99,
  1. Absatz einsAufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, herangezogen werden.
  2. Absatz 2Tierärzte, die eine Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzupassen.
  4. Absatz 4Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.
  5. Absatz 5Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß Paragraph 7, des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß Paragraph 15, des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß Paragraph 24, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 6Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3,, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625.
  7. Absatz 7Eine weitere Beauftragung der unter Absatz 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.
  8. Absatz 8Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 256/ 2021 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240897

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P99/NOR40240897

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