(1)Absatz einsAufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, herangezogen werden.