Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Haftung des Unternehmers

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDer Unternehmer haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und als Bereicherung abgeschöpfte Geldbeträge (Paragraph 20, StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, dass der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.
  2. Absatz 2Über die Haftung ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Der Unternehmer, ist er aber eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zur Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Unternehmer und der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten werden.
  3. Absatz 3Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, die Kosten oder die Geldbeträge aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen zur Einbringung einer Geldstrafe beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des Paragraph 31 a, Absatz 2, StGB, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen in Absatz eins bis 3 sind auf Verbände im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40075323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P86/NOR40075323

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