Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 84

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Untersagung der Gewerbeausübung

Paragraph 84,
  1. Absatz einsIm Strafurteil wegen einer der in den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in Bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in Bezug auf bestimmte Waren für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitraum zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Absatz eins,) erforderlich macht.
  3. Absatz 3Das Gericht hat Urteile nach Absatz eins, nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074180

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P84/NOR40074180

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