Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat zu ihrer Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.
  2. Absatz 2Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Litera a
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
    2. Litera b
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
    3. Litera c
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    4. Litera d
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    5. Litera e
      ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    6. Litera f
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. Litera g
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. Litera h
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    9. Litera i
      ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,
    10. Litera j
      Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.
  4. Absatz 4Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  5. Absatz 5Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

Anmerkung

3. Abschnitt Art. 18 Z 13 der Novelle BGBl. I Nr. 24/2007 lautet: "In § 80 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „der Bundesministerien für soziale Sicherheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "der Bundesministerien für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz".

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122329

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P80/NOR40122329

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