Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)

§ 80.
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zu ihrer Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.
  2. Absatz 2Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Litera a
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
    2. Litera b
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
    3. Litera c
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    4. Litera d
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    5. Litera e
      ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    6. Litera f
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. Litera g
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    8. Litera h
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    9. Litera i
      ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,
    10. Litera j
      Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.
  3. Absatz 3Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.
  4. Absatz 4Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  5. Absatz 5Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf.

Anmerkung

3. Abschnitt Art. 18 Z 13 der Novelle BGBl. I Nr. 24/2007
lautet: "In § 80 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „der
Bundesministerien für soziale Sicherheit und Konsumentenschutz“
durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Soziales und
Konsumentenschutz“ ersetzt". Die zu ersetzende Wortfolge lautet
richtig: "der Bundesministerien für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz".

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40087584

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P80/NOR40087584

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