Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEs ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke     vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Absatz eins, übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.
  4. Absatz 4Eine Meldung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40192353

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P8/NOR40192353

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