Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Meldung von diätetischen Lebensmitteln

§ 8.
  1. Absatz einsEs ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang römisch eins der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989, angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das diätetische Lebensmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Abs. 1 übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.
  4. Absatz 4Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40087575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P8/NOR40087575

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