Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Nationale Referenzlabors

Paragraph 75,
  1. Absatz einsZum Zweck der Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind gemäß Artikel 100, der Verordnung (EU) 2017/625 nationale Referenzlabors zu benennen, die
    1. Ziffer eins
      in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß Paragraph 73, autorisierten Personen koordinieren;
    2. Ziffer 2
      Laborvergleichstests durchführen und im Anschluss an solche Tests für entsprechende Folgemaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit sorgen;
    3. Ziffer 3
      Informationen vom jeweiligen Gemeinschaftsreferenzlabor an das Bundesministerium für Gesundheit, die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die gemäß Paragraph 73, autorisierten Personen weiterleiten.
  2. Absatz 2Sämtliche der in Absatz eins, genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz eins, genannten Stellen erlassen.

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P75/NOR40240890

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