Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

03.08.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Fachliche Qualifikation

§ 70.
  1. Absatz einsIn der Agentur dürfen für die Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4
    1. Ziffer eins
      über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung verfügen und
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung absolviert haben.
    Die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ist einzuholen.
  2. Absatz 2Die Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
  3. Absatz 3Die Untersuchung und Befunderstellung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss unter Aufsicht eines nach Abs. 1 qualifizierten Tierarztes erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens auf Grund eines Befundes obliegt dem amtlichen Tierarzt.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch II Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus -und Weiterbildung die in Abs. 1 genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.
  5. Absatz 5In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.
  6. Absatz 6In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.
  7. Absatz 7Für andere als in Abs. 1 genannte Personen, die bei der Untersuchung der amtlichen Proben tätig sind, gilt Abs. 2 sinngemäß in Bezug auf das jeweilige Aufgabengebiet.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40080945

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P70/NOR40080945

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