Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 69,

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074165

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P69/NOR40074165

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